Ausnahmebewilligung für Freizeitwohnsitze in Tirol: Der letzte „Notausgang“?

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Ausnahmebewilligung für Freizeitwohnsitze in Tirol

Das Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) ist für seine strenge Haltung gegenüber Freizeitwohnsitzen bekannt. Grundsätzlich gilt: Wo keine explizite Widmung als Freizeitwohnsitz besteht, ist die Nutzung zu Urlaubszwecken verboten. Doch das Gesetz kennt eine schmale Hintertür: die sogenannte Ausnahmebewilligung. Wann haben Eigentümer eine Chance auf diesen begehrten Bescheid?

Das Grundprinzip: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

In Tiroler Gemeinden, insbesondere in den sogenannten „Vorbehaltsgemeinden“ (Orte mit hohem Druck auf den Wohnungsmarkt), ist die Begründung neuer Freizeitwohnsitze faktisch kaum mehr möglich. Die Quoten sind meist ausgeschöpft.

Wer eine Immobilie besitzt oder erbt, die nicht über die rare „Freizeitwohnsitzwidmung“ verfügt, steht oft vor einem Dilemma: Eine Nutzung als Hauptwohnsitz ist aus beruflichen Gründen nicht möglich, eine Vermietung nicht gewünscht, und der Leerstand wird durch Abgaben bestraft. Hier kann der § 13 des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG 2022) unter sehr strengen Voraussetzungen helfen.

Wann ist eine Ausnahmebewilligung möglich?

Eine Ausnahmebewilligung für einen Freizeitwohnsitz in Tirol ist kein „Selbstbedienungsladen“, sondern für Härtefälle und spezifische Lebenssituationen gedacht. Die Behörde (der Bürgermeister) kann – muss aber nicht – eine solche Bewilligung erteilen.

Die zwei wichtigsten Fallgruppen sind:

1. Erbschaft und Schenkung innerhalb der Familie

Erbt jemand ein Haus oder eine Wohnung, die dem Erblasser als Hauptwohnsitz diente, und kann der Erbe diesen Wohnsitz selbst nicht als Hauptwohnsitz nutzen (z.B. weil sein Lebensmittelpunkt berufsbedingt woanders liegt), kann eine Ausnahmebewilligung beantragt werden.

  • Voraussetzung: Der Antragsteller muss ein gesetzlicher Erbe sein.
  • Ziel: Es soll verhindert werden, dass Familienbesitz zwangsweise verkauft werden muss, nur weil die Erben nicht sofort nach Tirol ziehen können.

2. Änderung der Lebensumstände

Diese Kategorie betrifft Eigentümer, die eine Immobilie rechtmäßig als Hauptwohnsitz genutzt haben, diesen aber aufgrund geänderter Lebensumstände aufgeben müssen.

  • Beispiele: Berufliche Versetzung ins Ausland, Umzug in ein Pflegeheim oder schwere Krankheit.
  • Logik: Wer sein Haus über Jahre als Lebensmittelpunkt bewohnt hat, soll es bei einem erzwungenen Wegzug als Ferienwohnsitz behalten dürfen.

Wichtig: Ein höchstpersönliches Recht

Eine erteilte Ausnahmebewilligung haftet – anders als eine Widmung – nicht am Objekt, sondern an der Person.

  • Keine Übertragbarkeit: Verkaufen Sie das Haus, erlischt die Bewilligung. Der Käufer erwirbt ein Objekt ohne Freizeitwohnsitzgenehmigung.
  • Eingeschränkter Nutzerkreis: Die Immobilie darf nur vom Inhaber der Bewilligung, dessen Familie und Gästen genutzt werden.
  • Vermietungsverbot: Eine gewerbliche oder entgeltliche Vermietung an Touristen ist mit einer Ausnahmebewilligung meist strikt untersagt.

Fazit: Antragstellung erfordert Präzision

Die Behörden prüfen Anträge auf Ausnahmebewilligung sehr restriktiv, um eine Umgehung der Freizeitwohnsitzquote zu verhindern. Ein schlecht begründeter Antrag wird schnell abgewiesen und schafft negative Fakten.

Daher gilt: Prüfen Sie vor der Antragstellung genau, ob die gesetzlichen Kriterien (Erbschaft, familiäre Nahebeziehung, unzumutbare Härte) erfüllbar sind.

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